Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Gut Heil" Bassen e.V. (abgekürzt: TSV „Gut Heil" Bassen e.V.) und hat seinen Sitz in Bassen, Kreis Verden (Aller). Er ist entstanden aus dem Turnverein „Gut Heil" Bassen e.V.
     
  2. Die Gründung des Vereins erfolgte am 25.02.1914. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter der Nummer 120027 eingetragen.
     
  3. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
     
  4. Die Vereinsfarben sind grün und rot.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausübung von verschiedenen Sport- und Bewegungsangeboten und die Durchführung und die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
     
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
     
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  1. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  1. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die Mitglied im Verein (s. Geschäftsordnung) sind und die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 4 Kinder- und Jugendschutz

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder­ und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie all der Fachverbände, deren Sportart im Verein regelmäßig betrieben wird bzw. deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 6 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
     
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
     
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der erweiterte Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  1. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
  • Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
  • Untergliederung des Vereins
  • Finanzordnung;
  • Beitragsordnung;
  • Wahlordnung;
  • Jugendordnung;
  • Ehrenordnung.
  1. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 7 Gliederung des Vereins

Die Gliederung des Vereins ergibt sich aus der Ordnung zur Untergliederung des Vereins und seiner Abteilungen.

§ 8 Datenschutzrichtlinie

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  1. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung­ und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder

  1. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
  1. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken, nachhaltig und konsequent unterstützen.
  1. Mitglieder, die einer als verfassungswidrig eingestuften Partei oder Organisation, angehören oder mit dieser sympathisieren, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Gleiches gilt für Organisationen und Vereine, die dem verfassungswidrigen, politisch extremistischen oder rassistischen Umfeld zuzurechnen sind.

§ 10 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen
  1. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen
  1. Fördernde Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  1. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
  1. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und ­pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung und seiner Ordnungen bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  1. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  1. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags des Vorstands, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  1. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 12 Mitgliedschaftsformen

  1. Der Verein besteht aus dem Hauptverein und seinen Abteilungen. Es ist nur eine ganzheitliche Mitgliedschaft im Verein möglich. Eine Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins setzt damit auch die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus und umgekehrt.
     
  2. Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist kurzabhängig gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilung.
  1. Die Höhe des Beitrags für die Kurzzeitmitgliedschaft ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert und aufgehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins ­ gleich aus welchem Grund ­ nicht genutzt werden können.
     
  2. Für die Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung, insbesondere zu den Rechten und Pflichten.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
  • Austritt,
  • Streichung aus der Mitgliederliste
  • Ausschluss aus dem Verein oder
  • Tod.
     
  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  1. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  1. Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.

§ 14 Austritt aus dem Verein -­ Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch Email) an den Vorstand und wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres rechtswirksam.
  1. Als Datum der Austrittserklärung gilt der Tag, an dem der Vereinsvorstand in den Besitz des Schreibens gelangt ist.
  1. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.
  1. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.

 

§ 15 Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser in Verzug ist.
  1. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 3 Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vereinsvorstands über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  1. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt.

§ 16 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vereinsvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzen
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  1. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vereinsvorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
  1. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 17 Ordnungs­ und Strafgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und Folge zu leisten.
  1. Es ist das Ziel des Vereins ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in der Sportanlage des Vereins sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.
  1. Ein Verhalten eines Mitglieds, dass nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch eine der folgenden Vereinsstrafen nach sich ziehen:
  • Verwarnung
  • Verweis
  • Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 500 €
  • Befristeter Ausschluss vom Trainings­ und Übungsbetrieb, sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen
  • Amtsenthebung.
  1. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet.
  1. Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).
  1. Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so erlässt er diese. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt.
  2. Wenn es sich um Verstöße handelt, die unmittelbar und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Trainings­, Übungs­ und Sportbetrieb einer einzelnen Abteilung stehen, ist die zuständige Abteilungsleitung befugt, die Strafgewalt auszuüben. Diese entscheidet abschließend.
  1. Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Übungsleiter) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
  1. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht nach, kann der Vorstand gegen das Mitglied ein Vereinsausschlussverfahren einleiten.

§ 18 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  • die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  • die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
  1. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
  1. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

§ 19 Beitragsleistungen­ und Pflichten

Die Regelungen zur Beitragsleistung- und die daraus resultierenden Pflichten ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung.

§ 20 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand
  • die Abteilungen
  • der Ehrenrat
  •  
  1. Näheres regelt die Ordnung zur Gliederung des Vereins.

§ 21 ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
     
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres als so genannte Jahreshauptversammlung einberufen werden.
  1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Anzeigen in der Presse (Achimer Kreisblatt) und auf der Homepage des Vereins mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  1. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Anzeigen in der Presse (Achimer Kreisblatt) und auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben.
  1. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind.
  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  1. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 22 außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
  1. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 23 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. und 2. Vertreter(in)
  • dem Geschäftsführer
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder ein Vertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
  1. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein dürfen die Stellvertreter und der Geschäftsführer nur dann den Verein gemeinschaftlich nach außen vertreten, wenn der Vorsitzende während der Amtsperiode zurückgetreten ist oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.
  1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
  1. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Organe des Vereins.

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
  1. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 25 Vermögen des Vereins

  1. Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie aller sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht der Anspruch hieran nicht zu.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des TSV Gut Heil Bassen e.V. an den gemeinnützigen Verein

    Blocks Huus e.V.,
    eingetragen beim Amtsgericht Walsrode unter der Registriernummer 120307,

    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Übergangsbestimmungen

Diese neue Vereinssatzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer ordnungsgemäßen Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 02.03.2018 anstelle der bisherigen Vereinssatzung vom 05.03.2010 in Kraft.